Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf Aufforderung der Krankenkasse gestellten Rehabilitationsantrag. Wirksame Rücknahme. Zustimmung der Krankenkasse. Pflichtgemäßes Ermessen. Berechtigtes Interesse des Versicherten
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Versicherte kann den auf Aufforderung der Krankenkasse gestellten Rehabilitationsantrag wirksam nur mit ihrer Zustimmung zurücknehmen.
2. Bei der Entscheidung über einen Antrag des Versicherten auf Erteilung dieser Zustimmung ist die Krankenkasse nicht völlig frei, sondern hat ihre Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
3. Das Interesse der Krankenkasse an dem Übergang der Leistungszuständigkeit an den Rentenversicherungsträger hat grundsätzlich Vorrang.
4. Das allgemeine Interesse des Versicherten, möglichst lange das zumeist höhere Krankengeld zu beziehen oder evtl. zugleich Vorteile für eine spätere Rente zu erlangen, ist gegen das Solidarinteresse abzuwägen, das grundsätzlich Vorrang hat.
5. Kann der Versicherte ein berechtigtes Interesse am Hinausschieben des Rentenbeginns geltend machen, das die Belange der Krankenkasse überwiegt, muss die Krankenkasse ihre Zustimmung erteilen.
Normenkette
SGG § 54 Abs. 2 S. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 123; SGG § 202; ZPO § 251; SGB V § 51; SGB VI § 116 Abs. 2
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zu der Rücknahme eines in einen Rentenantrag umgedeuteten Rehabilitationsantrags (§ 116 Abs. 2 SGB VI).
Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er erkrankte am 26....