Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 20.03.2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen den Regelaltersrentenbescheid vom 13.12.2024 in der Gestalt des Bescheids vom 03.06.2025 abgewiesen wird.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente der Klägerin hinsichtlich der Qualifikationsgruppeneinstufung in der Zeit vom 09.04.1979 bis zum 30.06.1984 aufgrund einer in Polen ausgeübten Beschäftigung als Dekorateurin.
Die am 00.00.0000 in Polen geborene Klägerin lebt seit Oktober 1984 dauerhaft in Deutschland und verfügt seit März 1994 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Im Rahmen einer Auskunft über die Höhe der Rentenanwartschaften in der Ehezeit an das Familiengericht (Amtsgericht Essen, 102 F 60/03) gab die Klägerin im März 2004 im Fragebogen zur Klärung von in Polen zurückgelegten Zeiten Beschäftigungen vom 26.09.1977 bis zum 31.03.1979, 09.04.1979 bis zum "31.06.1984" und vom 07.08.1984 bis zum 11.10.1984 an. Eine Lehrzeit oder Qualifikation als Facharbeiterin wurde nicht angegeben. Das polnische Legitimationsbuch sei verlorengegangen. Aus den durch die Klägerin eingereichten Unterlagen und Arbeitsbescheinigungen ergibt sich u.a., dass sie bis zum 30.05.1977 das allgemeinbildende Lyzeum besuchte, vom 26.09.1977 bis zum 31.03.1979 als "Ökonom SB" und vom 09.04.1979 bis zum "31.06.1984" als Jungdekorateur, Dekorateur und Oberdekorateur tätig gewesen sei und vom 28.04.1981 bis zum 26.06.1981 im Umfang von 120 Stunden an einem Kurs zur Kunstweberin teilgenommen habe.
Die Ausländerbehörde der Stadt XX. gab am 03.03.2004 an, die Klägerin sei am 22.08.1983 erstmals in die Bundesrepu...