Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an den Nachweis der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung setzt u. a. den Nachweis der Hilfebedürftigkeit i. S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 , § 9 Abs. 1 SGB II des Antragstellers voraus.
2. Für die Hilfebedürftigkeit trägt der Antragsteller die objektive Beweislast. Der erforderliche Nachweis ist im Vollbeweis zu erbringen. Die Hilfebedürftigkeit muss in so hohem Maß wahrscheinlich sein, dass sie geeignet ist, die volle richterliche Überzeugung zu begründen, § 103 Satz 1, § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG . Kann der Antragsteller nicht nachweisen, wie er seinen Bedarf gedeckt hat, so ist ein Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld ausgeschlossen.
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.02.2022; Aktenzeichen S 5 AS 2881/18)
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 25.01.2024; Aktenzeichen B 7 AS 227/23 BH)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.02.2022 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 0000 geborene Kläger ist gelernter Maschinenbautechniker. Von 2007 bis 2015 arbeitete er als Schlosser. Er ist seit Mai 2015 geschieden und hat eine am 00.00.0000 geborene Tochter.
Ab dem 01.04.2015 lebte der Kläger in der M.-straße in E. (Gesamtmiete i.H.v. 410 EUR). Etwa ein halbes Jahr später zog er in eine voll möblierte, 60 m² große Wohnung in der I.-straße in E. mit einem Tiefgaragenstellplatz. Als "Miete" wurde im Mietvertrag vom 05.09.2015 zunächst ein Betrag i.H.v. 810 EUR vereinbart. Darin waren die Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom, Gas, Müllentsorgung und Tiefgar...