Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. Abrechnungsprüfung. Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 aF. sachlich-rechnerische Prüfung. vorbehaltlose Zahlung durch die Krankenkasse. positive Kenntnis der Nichtschuld
Orientierungssatz
Spätestens im Jahr 2017 musste für die Krankenkassen klar sein, dass sie zur Zahlung einer Aufwandspauschale nach erfolgter sachlich-rechnerischer Prüfung auf Grundlage des bis zum 31.12.2015 geltenden Rechts nicht verpflichtet waren. Jede weitere vorbehaltlose Zahlung erfolgte seither in positiver Kenntnis der Nichtschuld.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.01.2023 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 EUR.
Die bei der Klägerin krankenversicherte M. (geb. 00.00.0000, nachfolgend Versicherte) wurde vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 vollstationär im nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus der Beklagten behandelt. Unter Ansteuerung der Diagnosis Related Groups (DRG) B70B (Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne komplizierende Diagnose oder mit komplexem zerebrovaskulären Vasospasmus) stellte die Beklagte der Klägerin hierfür am 31.12.2013 einen Betrag in Höhe von 6.666,37 EUR in Rechnung.
Die Klägerin beauftragte am 20.01.2014 den N mit der Prüfung der DRG, Hauptdiagnose, Nebendiagnosen, Prozeduren und des Zusatzentgelts (ZE) 130.01 (Prüfanzeige des N. an die Beklagte vom 23.01.2014). Im Gutachten vom 12.09.2017 gelangte der N. zu de...