Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs des Versicherten mit Medizinal-Cannabisblüten durch die Krankenkasse
Orientierungssatz
1. Zur Versorgung des Versicherten mit Medizinal-Cannabisblüten zu Lasten der Krankenkasse hat der verordnende Vertragsarzt gemäß § 31 Abs. 6 S. 1 SGB 5 eine gründliche Abwägung aller therapeutischen Alternativen zur Cannabis-Medikation bezogen auf den Versicherten zu treffen. Danach muss diese als ultima ratio nachvollziehbar sein.
2. Die Abwägung des Vertragsarztes ist der Überprüfung durch Krankenkassen und Gerichte weitgehend entzogen. Fehlt die erforderliche gründliche Abwägung des Vertragsarztes, so ist sie als Verordnungsgrundlage ausgeschlossen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten durch die Krankenkasse.
Normenkette
SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 95; SGG § 106a; SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGB V § 13 Abs. 3a S. 7; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zu Lasten der beklagten Krankenkasse sowie Kostenerstattung für in der Vergangenheit erfolgte Selbstbeschaffungen.
Der Kläger
(* 00.00.0000)
ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei ihm wurden in der Vergangenheit eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung
(ADHS; F90.0 gemäß ICD-10-GM)
, eine Autismus-Spektrum-Störung
(F64.5)
sowie daneben u.a. Angst und depressive Störung gemischt
(F41.2)
, eine Migräne ohne Aura
(G43.0)
und ein iatrogener Cannabisabusus
(F12.1)
diagnostiziert. Bei ihm sind ei...