Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Gegenvorstellung
Orientierungssatz
Durch die Einführung der Anhörungsrüge nach § 178a in das SGG ist die Gegenvorstellung unzulässig. Zur Rüge einer gerichtlichen Entscheidung als sachgrundlosen Willkürakt steht dem vermeintlich Beschwerten die Verfassungsbeschwerde an das BVerfG zur Verfügung.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L 4 R 355/23 B) wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Verfahren der Gegenvorstellung nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Senatsbeschluss vom 20.06.2023 (L 4 R 355/23 B), mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 21.02.2023 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Mit diesem Beschluss hat das SG im zugrundeliegenden Klageverfahren - über Gewährung einer Erwerbsminderungsrente - ein Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Sachverständige P. zurückgewiesen; dieses sei als verspätet anzusehen.
Seine dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 20.06.2023 als unzulässig verworfen. Diese sei gemäß § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits nicht statthaft.
Gegen den am 27.06.2023 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2023, eingegangen beim Landessozialgericht am 31.07.2023, gewandt und erneut "Beschwerde" eingelegt. Es werde fälschlicherweise angegeben, er habe sich erstmalig am 22.12.2022 gegen das Gutachten gewandt, nachweislich habe er dies bereits mit Schreiben vom 20.04.2022 angekündigt und mit Schreiben vom 03.07.2022 einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Gutachten sei auch inhaltlich falsch. Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 17.07.2023 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Geri...