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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.06.2025 - L 8 R 848/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Tätigkeit als Hauswirtschafterin und Seniorenbetreuerin. 24-Stunden-Pflege. Auftragsverhältnis. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

Orientierungssatz

Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Tätigkeit als Hauswirtschafterin und Seniorenbetreuerin (hier: abhängige Beschäftigung).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit als Hauswirtschafterin und Seniorenbetreuerin in den Zeiträumen vom 15.08.2013 bis 09.10.2013 und vom 20.11.2013 bis zum 21.07.2014.

Der Kläger bot unter der Firmierung N. verschiedene Betreuungsdienstleistungen für Senioren, u.a. 24-Stunden-Betreuungen durch Präsenzkräfte vor Ort ("Alltagshilfen"), an. Für die Betreuungen setzte er zunächst Angestellte, später auch Kräfte ein, die auf der Basis von Tagessätzen entlohnt wurden.

Eine der eingesetzten Alltagshilfen war die aus Bulgarien stammende Beigeladene zu 1) (im Folgenden: M), die sich auf Empfehlung einer Bekannten an den Kläger gewandt hatte. Auf Veranlassung des Klägers wurde M vom 03.06. bis 30.07.2013 bei einer Frau (im Folgenden: B), vom 31.07. bis 09.09.2013 bei einer Frau (im Folgenden: K) und vom 10.09. bis 09.10.2013 wieder bei B tätig. Nach einem Aufenthalt in Bulgarien vom 10.10. bis 19.11.2013 betreute M vom 20.11. bis 29.11.2013 erneut K und vom 30.11.2013 bis 21...

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