Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.4.2025 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Höhe des bewilligten Bürgergeldes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1.1.2024 bis 31.7.2024.
Die am 0.0.0000 geborene alleinstehende Klägerin bezieht von dem Beklagten laufend Bürgergeld, zuletzt bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 9.1.2024 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2.2.2024 für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 31.7.2024 Bürgergeld in Höhe von 0,01 EUR für Januar, 19,15 EUR für Februar und ab März monatlich 273,28 EUR. Dabei berücksichtigte der Beklagte die monatliche Regelleistung in Höhe von 563 EUR sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 373,38 EUR Grundmiete, 170,90 EUR Heizkosten und 106 EUR Nebenkosten, insg. 650,28 EUR, und rechnete darauf monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 1000 EUR abzüglich eines Freibetrages von 60 EUR als Einkommen an. Mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 30.8.2023, die die Klägerin am 16.11.2023 bei dem Beklagten eingereicht hat, erfolgte im Oktober 2023 und November 2023 eine Gutschrift in Form der Verrechnung mit der Gesamtmiete in Höhe von 854,94 EUR. Diese Gutschrift rechnete der Beklagte ab November 2023 bis Februar 2024 mindernd auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung an, so dass der Bedarf für Unterkunft und Heizung im Januar lediglich 377,01 EUR und im Februar lediglich 396,15 EUR betrug.
Die Klägerin hat hiergegen am 2.2.2024 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahr...