Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts in einem sozialgerichtlichen Verfahren
Orientierungssatz
1. Die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts für ein sozialgerichtliches Verfahren richtet sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. dem Vergütungsverzeichnis.
2. Bei einem durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren der Grundsicherung, einer durchschnittlichen Schwierigkeit, einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und dessen unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisses ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3204 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr mit 444.- € festzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde mit den beiden Berufsrichterinnen und dem Berufsrichter (
§ 56
Abs. 2 Satz 1 i. V. m.
§ 33 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - [RVG]), weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat entwickelt mit der vorliegenden Entscheidung seine Rechtsprechung zu der Frage weiter, welche Umstände für die Gebührenbemessung nach dem RVG eine Rolle spielen, wenn die zu Grunde liegende Bewilligung von Prozesskostenhilfe zeitlich beschränkt ist.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Sie ist zwar nach
§§ 56
Abs. 2 Satz 1,
33 Abs. 3 Satz 1 RVG
statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR und die Zwei-Wochen-Frist des
§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG
i. V. m.
§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG
ist gewahrt. Ferner hat das Sozialgericht (SG) der Beschwerde nicht abgeholfen (
§ 33 Abs...