Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuer Leistungsantrag. Zäsur des streitbefangenen Zeitraums. Bescheide für Folgezeiträume. Gegenstand des Vor- und des Klageverfahrens. Eilverfahren. Anordnungsanspruch. Anordnungsgrund. Glaubhaftmachung. Summarische Prüfung. Abschließende Prüfung. Folgenabwägung. Bestandkraft eines Ablehnungsbescheides. Überprüfung. Fiktionsbescheinigung. Zukunftsoffener Aufenthalt. Mangelnde Bleibeperspektive. Aufenthaltsrecht. Ausschlussregelung für Ausländer. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Begriff des "Aufenthaltsrechts" iS des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a SGB II
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein neuer Leistungsantrag führt zur Zäsur des streitbefangenen Zeitraums und Bescheide für Folgezeiträume werden nicht Gegenstand des Vor- und des Klageverfahrens.
2. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren; können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsachverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend in die Abwägung einzustellen sind.
3. Die Bestandkraft eines Ablehnungsbescheides steht einem im Eilverfahren geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, wenn dessen Überprüfung beantra...