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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.07.2023 - L 9 AL 122/22 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Aufhebung bzw. Verlegung eines Gerichtstermins - Videokonferenz

Orientierungssatz

1. Nach § 202 S. 1 SGG i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein Gerichtstermin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Bei der Entscheidung des Gerichts ist einerseits das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und andererseits der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen.

2. Wurde bei der Terminierung bereits auf die Wünsche des Verfahrensbeteiligten Rücksicht genommen, so resultiert hieraus eine gesteigerte Obliegenheit, den Termin dann auch wahrzunehmen.

3. Die Vorschrift des § 110a Abs. 1 SGG begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung. Dem Gericht ist Ermessen eingeräumt, Videokonferenzen im konkreten Fall einzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme von Kosten, die anlässlich seiner Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme am 13.03.2015 angefallen sind (Fahrtkosten für 316 km [einfache Strecke] sowie Verpflegungskosten iHv 15 EUR).

Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2020 hat er am 20.07.2020 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Mit richterlicher Verfügung vom 27.01.2022, die am 07.02.2022 ausgeführt worden ist und dem Kläger durch Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorri...

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