Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz gegen einen Beitragsbescheid
Orientierungssatz
1. Im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG nicht anzuordnen, wenn nach summarischer Prüfung nicht mehr dafür als dagegen spricht, dass sich dieser als rechtswidrig erweisen wird.
2. Dies ist dann der Fall, wenn die vom Antragsteller gerügten Berechnungspositionen nicht in relevantem Umfang ausreichen, die von ihm geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Nachforderungbescheides hinreichend darzulegen und glaubhaft zu machen.
3.Die Hochrechnung von Netto- auf Brutto-Lohnbeträge gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB 4 ist nicht nur bei Schwarzarbeit zulässig, sondern auch dann, wenn objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts, wie Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten verletzt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 12.07.2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.598,35 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 12.07.2022 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.11.2021 zu Recht abgelehnt.
Gemäß
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine - wie h...