Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 31. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Gründe
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 31. Januar 2025 durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG), nach der das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist, liegen vor.
2. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200,00 Euro übersteigt. Auch die erforderliche Nichtabhilfeentscheidung (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) liegt vor. So hat die Kammervorsitzende des SG am 6. Februar 2025 entschieden, der Streitwertbeschwerde nicht abzuhelfen. Die Streitwertbeschwerde ist schließlich innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingereicht worden.
3. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend mit 1.060 Euro festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert aufgrund richterlichen Ermessens nach der Bedeutung zu bestimmen, die die Sache für den Kläger seinem Antrag nach hat, soweit nichts Anderes geregelt ist. Eine in diesem Sinne abweich...