Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs der Grundsicherungsleistung - Einmalzahlung Covidus-Pandemie - Inflationsausgleich
Orientierungssatz
1. Die Regelbedarfssätze der Grundsicherungsleistungen nach § 20 SGB 2 sind rechtmäßig und verfassungsgemäß. Daran ist das Gericht nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden.
2. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die wirtschaftlichen Folgen der Covidus-Pandemie und der Inflation durch den einmaligen pauschalierten Leistungsanspruch nach § 70 SGB 2 von 150.- €. bzw. eine weitere Einmalzahlung von 200.- €. berücksichtigt.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.2.2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 16.2.2023 ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streitgegenständlichen Fragen abschließend beantwortet werden können (BVerfG vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88, Rn. 28, juris).
Diese Voraussetzungen sind n...