Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs zur Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe im Wege des einstweiligen Rechtschutzes
Orientierungssatz
1. Zur Bewilligung von Leistungen des SGB 12 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist gemäß § 86b Abs. 2 SGG die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes erforderlich.
2. Von einem an Demenz erkrankten Antragsteller kann im Hinblick auf dessen Hilfebedürftigkeit hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs keine Aufklärung über eventuell vorhandenes Vermögen verlangt werden.
3. Grundsätzlich muss zur Bejahung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Übernahme der ungedeckten Heimkosten nach dem SGB 12 keine Räumungsklage anhängig sein.
4. Dies gilt aber dann nicht, wenn nicht die laufenden Kosten, sondern Forderungen aus der Zeit vor der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtschutzes betroffen sind.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2024 geändert.
Der Antrag wird abgelehnt, soweit er auf die Übernahme der ungedeckten Heimkosten bis zum 25.08.2024 gerichtet ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in beiden Rechtszügen die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Übernahme von ungedeckten Heimkosten im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der 00.00.0000 geborene Antragsteller ist aufgrund einer Demenzerkrankung pflegebedürftig. Er bezieht Altersrente, die sich ab dem 01.07.2024 auf 937,31 EUR beläuft. Der Antragsteller wurde am 07.12.2022 zur Kurzzeitpflege und am 14.02.2023 in die vollstationäre Pflege in die Einrichtung "N." in C. aufgenommen. Die Anträge auf Pflege...