Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer isolierten Anfechtung behördlicher Verfahrenshandlungen
Orientierungssatz
Nach § 56a SGG können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen, aber nicht isoliert, geltend gemacht werden. Ziel der Norm ist es, zu verhindern, dass durch Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen die Sachentscheidung der Behörde verzögert wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.07.2025 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller (AS) ist bei der Antragsgegnerin (AG) gesetzlich pflegeversichert. Am 27.05.2025 beantragte er erstmals Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die AG ließ den AS am 24.06.2025 durch den Medizinischen Dienst (MD) begutachten. Im Gutachten nach Hausbesuch ermittelte der MD keine Einzelpunkte, keine gewichteten Punkte und somit keinen Pflegegrad. Als pflegebegründende Diagnosen stellte der MD fest: Sonstige psoriatische Arthritiden L40.5 (ICD 10 M07.3), mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1). Als weitere Diagnosen führte er auf: M07.3 ohne Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Selbstversorgung und F32.1 ohne Einschränkungen in der Selbststeuerungskompetenz. Die AG lehnte daraufhin die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 26.06.2025 ab. Hiergegen erhob der AS Widerspruch. Es habe gravierende Verfahrens- und Bewertungsfehler gegeben, die Begutachtung sei rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe jede ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Begehren verweigert und verschicke lediglich Textbausteine. Der tatsächliche Pflegeaufwand sei deutlich höher als im Gutachten ang...