Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12.05.2025 wird als unzulässig verworfen.
Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 12.05.2025 kraft Gesetzes statthaft ist.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht (SG) Duisburg die Klage des Klägers und seines Sohnes abgewiesen. Das SG hat nicht über die Nichtzulassung der Berufung entschieden, sondern lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Berufung sei nicht statthaft, da der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebliche Betrag nicht erreicht werde. Daher hat es eine Rechtsmittelbelehrung erteilt, wonach der Gerichtsbescheid nur nach entsprechender Zulassung mit der Berufung angefochten werden könne.
Die nur vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG ist statthaft, wenn die Berufung gegen das angefochtene Urteil oder den angefochtenen Gerichtsbescheid der Zulassung bedarf und das SG die Berufung nicht zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Duisburg vom 12.05.2025 nicht der Zulassung bedarf. Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Das ist hier entgegen der Auffassung des SG nicht der Fall.
Der Beschwerdewert übersteigt bezogen auf den Kläger 750,00 ...