Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines wirksamen gerichtlichen Vergleichs
Orientierungssatz
1. Zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs ist gemäß §§ 101 Abs. 1, 122 SGG, 160 Abs. 3, 162 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass dieser in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, die Protokollierung den Beteiligten vorgespielt worden ist, diese die Protokollierung genehmigt haben und die Genehmigung ebenfalls protokolliert worden ist.
2. Liegen wirksame und übereinstimmende Willenserklärungen beider Beteiligter vor, so ist ein materiell-rechtlich wirksamer Vergleichsvertrag i. S. der §§ 54 SGB 10, 779 BGB geschlossen.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 06.12.2024; Aktenzeichen B 8 SO 32/24 BH)
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 9 SO 50/20 durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.03.2022 beendet worden ist.
Weitere außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Berufungserfahrens L 9 SO 50/20, das durch einen Vergleich beendet wurde.
Der Kläger führte die Berufung in dem Verfahren L 9 SO 50/20, in dem in der öffentlichen Sitzung am 10.03.2022 ein Vergleich geschlossen wurde. Nach der Ziffer 3 des Vergleichs war der Kläger mit der getroffenen Regelung einverstanden und sah den Rechtsstreits L 9 SO 50/20 in vollem Umfang als erledigt an. Die Erklärung wurde vorläufig aufgezeichnet, abgespielt und vom Kläger genehmigt. Die Beklagte setzte den Vergleich im Mai 2022 durch Auszahlung des vereinbarten Betrages um.
Am 24.03.2023 hat der Kläger den Vergleich angefochten und die Fortsetzung des Verfahrens begehrt. Er ist der Meinung, er habe höhere Leistungen zu beanspruchen.
Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 04.12.2023, zugestellt am 07.12.2023, dazu angehört, dass beabsichtigt ...