Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.09.2024 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 193 SGG in entsprechender Anwendung).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO).
Gründe
Der Senat kann über die Beschwerde und den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden, obwohl Zweifel an der uneingeschränkten Prozessfähigkeit des Antragstellers bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2025 - L 9 SO 353/24 B ER RG). Die Bestellung eines besonderen Vertreters für das Verfahren gem. § 72 Abs. 1 SGG ist nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Gewährleistung der justiziellen Grundrechte ist bei fehlender Prozessfähigkeit eines Beteiligten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung des § 72 Abs. 1 SGG grundsätzlich ein besonderer Vertreter zu bestellen (dazu nur Beschluss des Senats 14.08.2025 - L 9 SF 177/25 SF AB mwN). Ein offensichtlich haltloses Begehren, in dem die Bestellung eines besonderen Vertreters unterbleiben kann (dazu BSG Beschlüsse vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R und vom 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B), liegt im vorliegenden Verfahren - im Gegensatz zu vom Antragsteller anhängig gemachten Parallelverfahren L 9 SO 86/25 B ER - allerdings nicht vor. Der Antragsteller begehrt eine einstweilig...