Rechtskraft: nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hilfsmittel – Pflegehilfsmittel – Wechseldruckauflegematratze – Matratze – Auflegematratze – Krankenkasse – Pflegeheim – vollstationäre Pflege – Pflegeleistung – Pflegebedürftiger –
Leitsatz (amtlich)
1. Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Pflegeheimes alle Hilfsmittel bereitzuhalten, die zur sachgerechten Durchführung der in zugelassenen Pflegeheimen gewöhnlich anfallenden Pflegeleistungen erforderlich sind (Anschluss an BSG, Urteil vom 10.2.2000 – B 3 KR 26/99 R).
2. Dieser Grundsatz gilt auch für die Zeit vor Inkrafttreten der zweiten Stufe des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Juli 1996.
3. Wechseldruckauflegematratzen sind Hilfsmittel, die bei vollstationärer Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim vom Heimträger zur Verfügung zu stellen sind.
Normenkette
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 34 Abs. 4; SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 43; SGB XI § 71; SGB XI § 72; Heimgesetz § 3; Heimgesetz § 6 Abs. 3 Nr. 2; Heimgesetz § 6 Abs. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
SG Stade (Entscheidung vom 07.09.1998; Aktenzeichen S 15 KR 19/98)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Wechseldruckauflegematratze zum Preis von 713,-- DM.
Die ... 1909 geborene, in dem vom Kläger getragenen Alten- und Pflegeheim Haus am Hesterberg, D, lebende Beigeladene ist Mitglied der Beklagten. Seit Februar 1993 ist sie vollständig bettlägerig. Mit Verordnung vom 19. April 1993 verordneten die Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. G, D, der Beigeladenen eine Wechseldruckauflegematratze.
Den Kostenübernahmeantrag der Beigeladenen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. April 1993 ab, da die Kosten für die begehrte Leistung in den Zuständigkeitsbereich der Alten- und Pflegeeinrichtung fielen. Hiergegen legte die Beigeladene am 2. Juni 19...