Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. psychische Folgestörung nach Arbeitsunfall mit Fußquetschung. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rentenentziehung bei wesentlicher Änderung. Verschiebung der Wesensgrundlage. Indizwirkung bei identischem Gesundheitszustand. Persönlichkeitsstruktur als stumme Schadensanlage. Unteilbarkeit der Entziehungsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Fehlen behördliche Feststellungen zu Funktionsbeeinträchtigungen auf psychiatrischem Fachgebiet, sind nach einer Rentenentziehung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vom Gericht die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu den Vergleichszeitpunkten und in einem zweiten Schritt - die hieraus erwachsenden Funktionseinschränkungen mit sachverständiger Hilfe festzustellen und zu vergleichen.
2. Eine Identität des Gesundheitszustands spricht dafür, dass sich auch an der Ursache dieser Krankheitserscheinungen nichts geändert hat. Eine Rentenherabsetzung kommt dann nur noch in Betracht, wenn diese durch eine andere unfallunabhängige Einwirkung entweder vollständig ersetzt worden oder so weit in den Hintergrund getreten sind, dass letztere allein rechtlich wesentlich die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen bewirkte (sog "Verschiebung der Wesensgrundlage").
3. Es erscheint zweifelhaft, ob eine narzisstisch-histrionische Persönlichkeitsakzentuierung, die bis zum Unfall keinen Krankheitswert gehabt hat, eine die Verschiebung der Wesensgrundlage begründende konkurrierende Ursache darstellen kann (offengelassen). Auch wenn sie konkurrierende Ursache wäre und sie maßgeblich zur dysfunktionalen Verarbeitung nach dem Unfall und letztlich zur Aufrechterhaltung der Symptomatik geführt hätte, stünde sie als klinisch stummer vorbestehender regelwidrige...