Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Ausbildungsgeld. keine Anrechnung von Elterneinkommen bei Begründung eines eigenen Haushalts. verheiratete zusammenlebende Eltern. Gleichstellung mit getrennt lebenden Eltern. Verfassungsmäßigkeit. Gesamtbedarf
Orientierungssatz
Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der in einem eigenen Haushalt lebt, ist das Einkommen der verheirateten zusammenlebenden Eltern nicht anzurechnen (vgl LSG Mainz vom 22.11.2012 - L 1 AL 39/12).
Normenkette
SGB III § 122; SGB III § 126 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 56 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 6 Abs. 1
Nachgehend
BSG (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen B 11 AL 20/13 R)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens in vollem Umfang.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Ausbildungsgeld für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. August 2013.
Die 1992 geborene Klägerin leidet unter einer seelischen Behinderung (schwere Depressionen seit Januar 2009). Sie absolviert seit dem 1. September 2010 eine Ausbildung zur Bürokauffrau beim H. -Berufsbildungswerk in I. Nachdem sie im August 2013 die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, bereitet sie sich derzeit auf die Wiederholungsprüfung vor. Sie wohnte zunächst im Internat des Berufsbildungswerkes. Seit Mai 2012 lebt sie in einer eigenen Wohnung in der J. in I. (Monatsmiete: 500,-- Euro inklusive Nebenkosten). Hauptwohnsitz der Klägerin ist nach wie vor das ca. 300 km vom Ausbildungsort entfernte Elternhaus in K. (Kreis L.).
Die Lehrgangskosten sowie Fahrtkosten (Fam...