Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe für nicht privilegierte Ausländer. Aufenthaltsberechtigung. Aufenthaltserlaubnis. Arbeitserlaubnis. Prognoseentscheidung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe an einen nicht im Sinne von § 63 Abs. 1 SGB III privilegierten Ausländer setzt keinen Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer bei Beginn der Ausbildung einen aufenthaltsrechtlichen Status hat oder am Ende der Ausbildung voraussichtlich haben wird, der ihm wenigstens dem Grunde nach den Zugang zu einer Arbeitserlaubnis und damit zu einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Inland eröffnet.
2. Bei der Prognoseentscheidung des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB III müssen die gesamten bisherigen Umstände einbezogen werden. Ist demnach nicht zu erwarten, dass der Ausländer nach Beendigung seiner Ausbildung zur Ausreise verpflichtet wird, ist die Prognose gerechtfertigt, dass er danach rechtmäßig erwerbstätig sein wird.
Leitsatz (redaktionell)
Die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB III geforderte Prognose ist erfüllt, wenn der Ausländer nach Abschluss der Ausbildung voraussichtlich eine Arbeitserlaubnis erhalten wird und mit seinem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik zu rechnen ist, sämtliche bisherigen Umstände sind in die Prognoseentscheidung mit einzubeziehen.
Normenkette
SGB III § 59; SGB III § 63 Abs. 1; SGB III § 63 Abs. 2 S. 1; AuslG § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Gerichtsbescheids wird klarstellend folgendermaßen gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 9. Oktober 2001 Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach ab d...