Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeldrecht. endgültige Festsetzung von Elterngeld. Rückforderung der überzahlten vorläufigen Leistungen. Anspruch auf Erlass der Rückzahlungsforderung bei erfolgter Anrechnung des vorläufigen Elterngelds auf Grundsicherungsleistungen. wirtschaftliche Begünstigung des Jobcenters. Unbilligkeit der Rückforderung
Leitsatz (amtlich)
Führt die endgültige Festsetzung von zunächst vorläufig erbrachten Elterngeldzahlungen rechnerisch zu einem Erstattungsanspruch der Elterngeldstelle, dann ist dieser nach § 42 Abs 3 SGB I iVm § 76 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB IV zu erlassen, wenn die überhöhten vorläufigen Zahlungen im wirtschaftlichen Ergebnis nicht die betroffenen Eltern, sondern das zeitgleich ergänzende einkommensabhängige Leistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts erbringende Jobcenter begünstigt haben.
Orientierungssatz
Es gelten entsprechend die Erwägungen, welche das BSG zu der Einschätzung bewogen haben, dass ein atypischer Fall im Sinne des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 bis 4 SGB 10 festzustellen ist, wenn der oder die Betroffene infolge des Wegfalls jener Sozialleistungen, deren Bewilligung rückwirkend aufgehoben wurde, im Nachhinein unter den Sozialhilfesatz sinken oder vermehrt sozialhilfebedürftig würde (vgl BSG vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R = SozR 4-1300 § 48 Nr 33).
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2025 wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid vom 17. August 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2020 und des Änderungsbescheides vom 26. Juni 2024 festgestellte Erstattungsforderung in Höhe von 1.976,17 € zu erlassen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Re...