Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. Eingliederungszuschuss. Förderungsausschluss. tatsächliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines anderen Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Förderung durch Eingliederungszuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten (§ 92 Abs 1 Nr 1 SGB III).
2. Dieser Förderungsausschluss greift jedoch noch nicht, wenn ein Arbeitgeber lediglich versucht hat, das Beschäftigungsverhältnis eines anderen Arbeitnehmers zu beenden, die Kündigung im Ergebnis jedoch nicht wirksam geworden ist. Vielmehr setzt § 92 Abs 1 Nr 1 SGB III die tatsächliche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines anderen Arbeitnehmers voraus.
Normenkette
SGB III § 92 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 88; SGB III § 89 S. 2; SGB III § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 29. April 2014 sowie der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2013 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte erstattet der Klägerin 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die einen Putz- und Estrichbetrieb betreibt, begehrt vom Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Beschäftigung des Arbeitnehmers H. I..
Der Beklagte stellte mit schriftlicher Bestätigung vom 2. Juli 2012 potentiellen Arbeitgebern für den Fall der Einstellung des Arbeitnehmers H. I. die Gew...