Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus der gesetzlichen Rentenversicherung. keine Kostenerstattung durch den Rentenversicherungsträger für die Arzneimittelversorgung bei einer chronischen, nicht mit dem Rehabilitationsleiden im Zusammengang stehenden Erkrankung
Orientierungssatz
Die Versorgung mit Arzneimitteln, die der Behandlung einer chronischen, nicht mit dem Heilbehandlungsleiden im Zusammengang stehenden Erkrankung dienen, wird nicht von den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfasst. Dementsprechend ist ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht für die Kosten eines Medikaments aufzukommen, das der Dauermedikation einer chronischen Erkrankung dient, die nicht Anlass für oder Gegenstand der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation ist.
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 4.6.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen endgültig auf 2.104,83 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für das Medikament Sandostatin, das die bei ihr kranken- und bei der Beklagten rentenversicherte H. (Versicherte) während einer stationären Rehabilitation eingenommen hat.
Die 1957 geborene Versicherte leidet seit ihrer Jugend an Akromegalie (einer Erkrankung, bei der der Körper zu viel Wachstumshormone produziert). Sie bezog im streitgegenständlichen Zeitraum eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem angenommenen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich. Jedenfalls seit 2015 nahm sie das die Wirkung von Wachstumshormonen hemmende Medikament Sandostatin ein. Am 14.6.2016 verordnete ihr der behandelnde, zur ve...