Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bewertung eines Restless-Legs-Syndroms sowie einer Bluthochdruckerkrankung mit einem GdB
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).
Ursprünglich stellte der Beklagte bei dem I. geborenen Kläger mit Feststellungsbescheid vom 23. Januar 2019 einen GdB von 50 fest. Die Entscheidung hat sich auf die Funktionsbeeinträchtigung „Künstlicher Darmausgang“ gestützt. Mit Schreiben vom 16. April 2020 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf unter 20 für die Zukunft an. Der Kolostoma sei zurückverlegt worden. Der verbleibende Teilverlust des Dickdarms bedinge nach der Versorgungsmedizin-Verordnung keinen GdB von wenigstens 20. Mit bestandskräftigem Aufhebungsbescheid vom 28. Mai 2020 hob der Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 2019 auf.
Am 14. August 2020 beantragte der Kläger die Neufeststellung des GdB. Dabei unterstrich er im Antrag das Wort „Depression“ und legte ärztliche Atteste vor, die sich auf den Bereich Darm, Narbenbrüche und Verwachsungen des Bauches, Hypertonie, Wirbelsäule sowie Asthma Bronchiale bezogen.
Der Beklagte zog einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Arztes bei und lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 den Antrag ab. Die von dem Kläger geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen würden keinen GdB von mindestens 20 bedingen. Seinen gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, die zahlreichen bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen rechtfertigten einen GdB von mindestens 30. Der Beklagte zog weitere Befundberichte bei und wies mit Wide...