Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4105. asbestbedingtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Pericards. arbeitstechnische Voraussetzung. berufliche Asbesteinwirkung. Nachweis im Vollbeweis. keine Modifikation der Beweisanforderungen zu den BK-Tatbestandsmerkmalen. Falkensteiner Empfehlung. medizinisch-wissenschaftliche Begutachtungsempfehlung. Näherin
Leitsatz (amtlich)
Die Falkensteiner Empfehlung ist eine medizinisch-wissenschaftliche Begutachtungsempfehlung und kann
die durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Beweisanforderungen zu den Tatbestandsmerkmalen
einer Berufskrankheit - hier: Nachweis beruflicher Einwirkungen im Vollbeweis - nicht verändern.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 06.08.2025; Aktenzeichen B 2 U 30/24 B)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Osnabrück vom 16. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 4105 (durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells, des Bauchfells oder des Perikards) der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Die 1943 geborene Klägerin ist gelernte Näherin. In diesem Beruf arbeitete sie mit Unterbrechungen ca 28 Jahre bei der Firma K. International, L. (im Folgenden: K.; vom 2. Mai 1960 bis 27. April 1962, 1. November 1964 bis 6. März 1967 und vom 1. August 1969 bis 4. Dezember 1992). Nach ihren Angaben war sie dort ausschließlich für die Herstellung von Herrenkonfektion tätig. Vom 2. Mai 1962 bis 11. Mai 1962 arbeitete die Klägerin als Näherin bei der Firma M., N.. Dort war sie ausschließlich für die Herstellung von Damenkleidern zus...