Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Merkzeichen G. erhebliche Gehbehinderung. Adipositas per magna. Schmerzen beim Gehen wegen gewichtsbedingter Überlastung. keine Zuerkennung des Merkzeichens bei nicht beeinträchtigter Funktionalität der Gelenke. Gehunfähigkeit aufgrund Übergewichts nicht ausreichend
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Merkzeichens G, wenn zwar die zumutbare Wegstrecke auf unter 2 km abgesunken ist, dies aber im Wesentlichen allein auf ein massives Übergewicht zurückzuführen ist.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 18. April 2024 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Stade, mit welchem er verurteilt worden ist, beim Kläger ab dem 31. August 2022 das Merkzeichen G festzustellen.
Der Grad der Behinderung (GdB) des 1955 geborenen, erheblich adipösen, seinerzeit im Bundesland H. wohnhaften Klägers war im Jahr 2014 mit insgesamt 40 aufgrund einer depressiven Verstimmung mit Somatisierungsstörung mit einem Einzel-GdB von 30 sowie eines Schlafapnoesyndroms bei Adipositas mit einem Einzel-GdB von 20 festgestellt worden. Im Jahr 2018 erfolgte der Umzug des Klägers nach I.. Hier stellte er im Januar 2020 einen Neufeststellungsantrag, der zur Feststellung des GdB mit 50 gemäß Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2020 und folglich der Schwerbehinderteneigenschaft führte. Der Ärztliche Dienst des Beklagten nahm nach Durchführung medizinischer Ermittlungen nunmehr drei weitere Einzel-GdB von 20 an, nämlich aufgrund von erstens „Herzkreislaufschaden, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörung“, zweitens „Restbeschwerden nach Prostataoperation mit Harninkont...