Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Rückforderung von Vergütung für vom Apotheker patientenindividuell hergestellte Zytostatika. geringerer tatsächlicher Apothekeneinkaufspreis als gemäß Lauertaxe abgerechnet. Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben. kein Verstoß hiergegen bei Abrechnung im Rahmen des geltenden Preisbildungssystems. streng formale Rechtsmaterie. keine informelle Mitteilungspflicht. kein "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" im Arzneimittelrecht
Orientierungssatz
1. Zum möglichen Verstoß eines Apothekers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben durch die Unterlassung eines Hinweises an die Krankenkasse bezüglich geringerer tatsächlicher Apothekeneinkaufspreise (von importierten Wirkstoffen für die patientenindividuelle Herstellung von Zytostatika) im Vergleich zur (der nachfolgenden Abrechnung gegenüber der Krankenkasse gleichwohl zugrundgelegten) Lauertaxe.
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB findet gemäß § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 bei der Leistungsabrechnung zwischen Apotheker und Krankenkasse grundsätzlich Anwendung.
3. Ein solcher Verstoß besteht jedoch nicht, wenn der Apotheker im Rahmen des geltenden Preisbildungssystems geleistet und abgerechnet hat.
4. Bei dem Arzneimittel-, namentlich dem Preisberechnungs- und Retaxationsrecht handelt es sich um eine normativ hoch formal geregelte Rechtsmaterie, deren streng formale Voraussetzungen einzuhalten sind, zB in Bezug auf die Berechnung nach der Lauertaxe.
5. Für etwaige "informelle Mitteilungswege", zB bezüglich eines geringeren Einkaufspreises im Vergleich zur Lauertaxe oder eine diesbezüglich vorliegende Regelungslücke, besteht im beschriebenen Preisbildungs- und Abrechnungssystem grundsätzlich kein Spielraum.
6. Es gibt im Arzneimittelrecht keinen Grundsatz ein...