Tenor
Die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 25. März 2024 zu den Aktenzeichen S 5 AS 162/24, S 5 AS 164/24, S 5 AS 165/24 und S 5 AS 1931/20 werden aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Kosten sind für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 30. November 2020, überwiegend im Rahmen von sog. Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren, Sozialdatenschutz - (SGB X).
Die 1957 geborene Klägerin bezog zunächst ab Januar 2014 laufende SGB II-Leistungen. Aufgrund einer Erbschaft endete der Leistungsbezug Ende Februar 2016. Mir Wirkung ab 1. Februar 2017 beantragte die Klägerin erneut SGB II-Leistungen, die der Beklagte daraufhin wieder gewährte. Dieser erneute Leistungsbezug endete am 30. November 2020, weil die Klägerin seit 1. Dezember 2020 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bezieht.
Die Klägerin bewohnte u.a. in den Jahren 2015 bis 2020 eine nach ihren Angaben 78 qm große Mietwohnung (vgl. Anlage KDU zum Leistungsantrag vom 2. Dezember 2013, Bl. 8 der Verwaltungsakte - VA -) in der I. 49 in Hannover, Stadtteil J.. Seit September 2016 zahlte die Klägerin hierfür eine Bruttokaltmiete i.H.v. 620,00 Euro pro Monat.
Sie übte im streitbefangenen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit als Schamanin, Astrologin, Reiki-Meisterin und -lehrerin aus. Für diese selbständige Tätigkeit nutze sie 20 qm ihrer Wohnung. Dementsprechend entfallen von der gesamten monatlichen Bruttokaltmiete i.H.v. 620,00 Euro pro Monat ein Teilbetrag von 461,03 Euro a...