Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs des Jobcenters mit laufenden Ansprüchen des Leistungsberechtigten. Voraussetzungen. Aufrechnungslage. gemeinsame Verfügung der Erstattung und der Aufrechnung in einem Bescheid
Orientierungssatz
1. Die Erklärung der Aufrechnung kann nach der Rechtsprechung des Senats (vgl LSG Celle-Bremen vom 12.3.2024 - L 7 AS 458/22 = ZFSH/SGB 2024, 398) auch grundsätzlich bereits zusammen in einem Bescheid mit der Erstattungsentscheidung erfolgen.
2. Soweit demgegenüber teilweise abweichend eine gemeinsame Verfügung der Erstattung und der Aufrechnung in einem Bescheid ohne Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Erstattungsbescheids nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG für unzulässig gehalten wird, berücksichtigt diese Bewertung nicht, dass für die Aufrechnungslage nach § 387 BGB das Entstehen und die Fälligkeit der Gegenforderung ausreicht, die bei Erstattungsforderungen bereits mit Bekanntgabe und Wirksamkeit des Erstattungsbescheids nach §§ 37, 39 SGB 10 eintritt. Die Argumentation der einer Aufrechnung entgegenstehenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid greift entsprechend erst für die Verfahrenskonstellation ab Eingang von Widerspruch bzw Klage.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnungsverfügung für den Zeitraum ab Mai 2020.
Die 1990 geborene Klägerin stand mit ihrer 2012 geborenen Tochter beim Beklagten im laufend...