Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Anspruchseinschränkung. selbst zu vertretende Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Beginn der Anspruchseinschränkung. Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung. Erledigung durch freiwillige Ausreise. Höhe der zu gewährenden Leistungen. Verfassungsmäßigkeit. einstweiliger Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
1. Eine für den Beginn einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 3 AsylbLG maßgebliche Abschiebungsandrohung kann sich durch die freiwillige Ausreise des Ausländers erledigen, wenn er damit seine Ausreisepflicht erfüllt hat (vgl VG Münster vom 26.7.2024 - 3 K 2354/20 = ZAR 2025, 195).
2. § 1a Abs 3 S 1 iVm § 1a Abs 1 S 2 AsylbLG enthält der Höhe nach keinen Anspruch auf ein pauschal berechnetes Budget. Die Werte für die (Einzel-)Bedarfe der Sätze nach § 3a AsylbLG stellen keine (konkreten) Berechnungspositionen dar, anhand derer die rechtmäßige Höhe einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG exakt bestimmt werden kann, sondern bilden lediglich orientierend eine Grundlage für eine realistische Schätzung bei der Gewährung von Leistungen in Geld oder in Geldeswert (§ 287 ZPO in entsprechender Anwendung). Die danach ermittelten Leistungen können durch einen Sicherheitszuschlag aufzustocken sein, um dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu entsprechen, im Ergebnis für jeden Menschen stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf realistisch zu sichern.
3. Das Rechtsfolgenkonzept des § 1a Abs 1 AsylbLG ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfung nicht mit dem Grundrecht aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG zu vereinbaren.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 29. April 2025 aufgehoben.
Der A...