Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. hauptberuflich selbständige Tätigkeit. Nachweispflicht der erzielten Einnahmen. Dreijahresfrist. Ausschlussfrist
Leitsatz (amtlich)
Bei der in § 240 Abs 4a Satz 4 SGB V normierten Dreijahresfrist zum Nachweis der tatsächlichen Einnahmen handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 13. Oktober 2023 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollstreckung von rückständigen Beitragsforderungen im Rahmen des Eilrechtsschutzes.
Der 1971 geborene Antragsteller war vom 1. Januar 2019 bis zum 31. März 2020 bei der Antragsgegnerin freiwillig kranken- und gesetzlich pflegeversichert. In dieser Zeit erzielte er Einkommen aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit). Mit Bescheid vom 19. Januar 2019 setzte die Antragsgegnerin die monatlichen Beiträge ab 1. Januar 2019 zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt 445,14 Euro vorläufig fest.
Mit Schreiben vom 22. September 2022 und 29. November 2022 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2019 und 2020 vorzulegen, da bislang nur eine vorläufige Beitragseinstufung vorgenommen worden sei. Der relevante Einkommenssteuerbescheid müsse spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Jahres der vorläufigen Beitragsbemessung vorgelegt werden. Ansonsten sei die Antragsgegnerin nach dem Willen des Gesetzgebers verpflichtet, den Beitrag des Antragstellers in Höhe des gesetzlich festgelegten Höchstbeitrages des Jahres endgültig festzusetzen. Der Einkommenssteuerbescheid fü...