Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistungen. Operationskosten. Leistungen bei Krankheit. dauerhafte Schmerzen. Erforderlichkeit der Operation. alternative Behandlung mit Schmerzmitteln. sonstige Leistungen. Unerlässlichkeit zur Sicherung der Gesundheit. minderjähriger Leistungsberechtigter
Orientierungssatz
1. Eine Behandlung mit Analgetika ist einer operativen Korrektur der für die Schmerzen ursächlichen Verformungen (hier: der unteren Extremitäten) nur dann vorzuziehen, wenn die ggf nur vorübergehende Schmerzmedikation gegenüber einer Operation mindestens in gleicher Weise geeignet ist, die Schmerzzustände zu behandeln.
2. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unerlässlichkeit einer Leistung iS des § 6 Abs 1 S 1 AsylbLG sind - neben den Umständen des Einzelfalles - Kriterien einzubeziehen wie zB die Qualität des betroffenen Rechtes (Grundrechtsrelevanz), das Ausmaß und die Intensität der tatsächlichen Beeinträchtigung im Falle der Leistungsablehnung sowie die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland.
3. Die Wertung aus § 6 Abs 1 S 1 Alt 3 AsylbLG, wonach sonstige Leistungen gewährt werden können, die zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind, und Art 3 der UN-Kinderrechtskonvention (juris: UNKRÜbk), wonach bei allen Regelungen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist, gebieten bei der Anwendung des § 6 Abs 1 S 1 Alt 2 AsylbLG eine besondere Rechtfertigung, wenn eine nach den hiesigen Lebensverhältnissen medizinisch an sich erforderliche Behandlungsmaßnahme für Kinder bzw minderjährige Grundleistungsberechtigte als nicht zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich abgelehnt wird.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 26. April 2023 w...