Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Ausnahme von der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl. Wegfall des Arbeitslosengeldes II bei wiederholter Pflichtverletzung eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft. einstweiliger Rechtsschutz. kein Beschwerdeausschluss trotz Unterschreitung des für die Berufung geltenden Beschwerdewertes. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen nach Kopfzahl erfolgt, ist bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen wegen wiederholter Pflichtverletzung jedenfalls dann geboten, wenn dieser in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Geschwistern lebt.
2. In diesem Fall sind die Unterkunftskosten in voller Höhe den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu erbringen, da diese ansonsten unzulässig in "Sippenhaftung" genommen würden mit der Folge drohenden Wohnungsverlusts.
Orientierungssatz
Bei der Prüfung des Ausschlusses der Beschwerde gem § 172 Abs 3 Nr 1 SGG wegen Unzulässigkeit der Berufung, sind neben dem Wert des Beschwerdegegenstandes auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs 2 SGG zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdewert des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG nicht erreicht wird. Der Prüfung der Zulassungsgründe steht nicht entgegen, dass diese auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht übertragbar wären. Beim Streit um existenzsichernde Leistungen hat das einstweilige Rechtsschutzverfahren für den Hilfebedürftigen faktisch die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 5. Februar 2009 geändert.
Die Antragsgegnerin...