Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Witwenrente. widerlegbare Vermutung. Versorgungsehe. kurze Ehedauer. Versorgungsabsicht. lebensbedrohliche Erkrankung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine potentielle lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt.
2. Ein Grund gegen die Annahme einer Versorgungsabsicht ist nicht darin zu sehen, dass der Tod des Versicherten nicht als unmittelbare Folge dieser Erkrankung eintritt. Es kommt allein auf die Motivation im Zeitpunkt der Eheschließung an, welche von späteren Ereignissen unberührt bleibt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 25. September 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der im April 1964 geborenen und am 11. Januar 2018 verstorbenen Versicherten nach einer Ehedauer von weniger als einem Jahr.
Der im April 1956 geborene Kläger und die Versicherte waren nach seinen Angaben bereits seit 1997 ein Paar. Den Sohn der Versicherten aus einer vorangegangenen Beziehung habe man gemeinsam aufgezogen. Bspw. habe der Kläger ihm eine Lehrstelle besorgt. Die späteren Eheleute haben nach Angaben des Klägers seit ca. 2004 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, welche der Kläger allein im Jahr 2007 erworben hat.
Die Versicherte, gelernte Schweißerin, war ebenso wie der Kläger bis Oktober 2012 bei der Volkswerft A-Stadt beschäftigt, orientierte sich nach der Insolvenz der Werft beruflich um und absolvierte eine Umschulung zur Fachkraft für Altenpflege. In...