Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Selektivvertrag zur besonderen Versorgung. Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde. außerordentliche Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Selektivvertrages gemäß § 140a SGB V nach aufsichtsrechtlicher Missbilligung.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 01.04.2026; Aktenzeichen B 6 KA 11/25 B)
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 24. März 2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus einem Vertrag nach § 140a SGB V und insbesondere darüber, ob der Vertrag durch die Beklagte wirksam gekündigt worden ist.
Bereits im Juli 2015 schlossen die klagende Kassenärztliche Vereinigung und die beklagte Krankenkasse einen „Strukturvertrag nach § 73a SGB V“, in welchem teilnehmenden Ärzten mit Wirkung ab dem 01. Juli 2015 eine zusätzliche „Kontaktabhängige quartalsweise Vergütung bei [...] Dokumentation von Diagnosen aus“ einem Diagnosen-Katalog versprochen wurde. Diesen Vertrag haben die Vertragspartner zu Beginn des Jahres 2018 durch einen „Vertrag nach § 140a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern“ (im Folgenden: „RV“ für Rahmenvertrag) ersetzt. Sie beabsichtigten ausweislich der Präambel, „die Umsetzung verschiedener Elemente zur Optimierung der Versorgungsstrukturen und -prozesse“ zu vereinbaren, um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der ambulanten medizinischen Versorgung zu verbessern. Angestrebt werde die Erhöhung der Betreuungsintensität durch eine stärkere Koordination von Behandlungsmaßnahmen. Durch besond...