Entscheidungsstichwort (Thema)
Einjährige Verfallsfrist der Überprüfung einer Versagungsentscheidung des Grundsicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Die Überprüfung einer Versagungsentscheidung des Grundsicherungsträgers im Wege des § 44 SGB X ist bei Ablauf der einjährigen Verfallsfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ausgeschlossen.
2. Eine Leistungsklage gegen einen Versagungsbescheid nach § 54 Abs. 4 SGG ist neben der beantragten Anfechtung des Verwaltungsaktes im Wege der Anfechtungsklage unzulässig. Dies gilt auch für das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X . Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung des Beklagten, einen Versagungsbescheid vom 14. Februar 2011 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zurückzunehmen. Weiter begehrt der Kläger, ihm sämtliche ihm im Übrigen vorenthaltenen Sozialleistungen zu gewähren.
Der 1965 geborene Kläger stand im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beim Beklagten.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 25. November 2010 erließ der Beklagte unter dem 14. Februar 2011 einen Versagungsbescheid für die Zeit ab 1. Dezember 2010 unter Hinweis auf eine unterbliebene Mitwirkung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Hiergegen erhob der Kläger keinen Widerspruch.Zudem hatte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 die Leistungen ab 1. November 2010 ganz entzogen.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12....