Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge
Orientierungssatz
1. Die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge setzt nach § 178a SGG u. a. die Darlegung des durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten voraus, dass das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt hat.
2. Nach dem Maßstab des § 178a Abs. 2 S. 5 SGG reicht es nicht aus, nur die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung zu rügen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch wird verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts vom 16. Februar 2022 wird verworfen.
Gründe
I.
Im vorausgegangenen Eilverfahren war im Wesentlichen streitig, ob bzw. in welcher Weise der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin im genannten ER-Verfahren (noch) eine Wahlerklärung abzugeben hat.
Mit Faxsendung vom 23. Mai 2021 hat der Antragsteller Berufung gegen das ihm am 24. April 2021 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 19. April 2021 - S 2 KR 60/20 - eingelegt. Das Sozialgericht hat die auf Aufnahme als Mitglied in die B. gerichtete Klage des Antragstellers - dortiger Kläger - abgewiesen. Die Voraussetzungen zur Ausübung des Wahlrechts gemäß § 175 Abs. 2 S. 1 SGB V hätten u. a. deshalb nicht vorgelegen, weil der Antragsteller keine Kündigungsbestätigung der dortigen Beigeladenen vorgelegt habe. Dagegen hat der Antragsteller Berufung - L 6 KR 38/21 - eingelegt.
Während des laufenden Berufungsverfahrens hat der Antragsteller mit Faxsendung vom 30. Mai 2021 einen Eilantrag („bzgl. Thema Festlegung der Techniker GKV als neue GKV“) gestellt.
Der Senat hat dem Antragsteller im o. g. Berufungsverfahren und auch im Eilverfahren mehrfach Hinweise erteilt, insbesondere angeregt, die nach neuem Recht (§ 175 Abs. 2 SGB ...