Tenor
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. August 2021, 29. Oktober 2021 und 29. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2021 verurteilt, an die Klägerin aufgrund der Maßnahme „F.“ (März bis Juni 2017) weitere
Fahrkosten in Höhe von 543,60 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden
Rechtszügen zu 1/5.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme weiterer Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme.
Die Klägerin ist Anwältin und beantragte bei der Beklagten am 9. März 2017 die Übernahme der Kosten für die Teilnahme am „F.“ als Weiterbildungsmaßnahme. Der Lehrgang fand in F1 statt vom 30. März 2017 bis 1. April 2017, 20. April 2017 bis 22. April 2017, 4. Mai 2017 bis 6. Mai 2017, 18. Mai 2017 bis 20. Mai 2017, 8. Juni 2017 bis 10. Juni 2017 und 21. bis 24. Juni 2017.
Mit Bescheid vom 14. März 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Bildungsgutschein. Bei ihr sei die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt worden. Es würden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, vorausgesetzt die Weiterbildung sei für die Weiterbildungsförderung nach § 176 in Verbindung mit §§ 179 und 180 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zugelassen. Der Bildungsgutschein sei zeitlich befristet und regional grundsätzlich auf den Tagespendelbereich sowie auf bestimmte Bildungsziele begrenzt.
Die Klägerin reichte bei der Beklagten den Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ein und gab dabei an, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahre...