Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Versicherungen bei der Ermittlung des bei einem Sozialhilfeberechtigten anzurechnenden Einkommens
Orientierungssatz
1. Versicherungsbeiträge gehören nicht zu dem für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendigen Lebensunterhalts i. S. des § 27a SGB 12. Damit sind beim Bezug von Leistungen nach §§ 41 ff. SGB 12 bei dem anzurechnenden Einkommen des Sozialhilfebedürftigen Beiträge für eine Privathaftpflicht-, Hausrat- oder Haushaltsglasversicherung nicht von den anzurechnenden Einkünften des Leistungsempfängers abzuziehen.
2. Im Übrigen betreffen solche Versicherungen nicht die gegenwärtige konkrete Notlage der leistungsberechtigten Person, sondern möglicherweise zukünftig eintretende Schadensfälle.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 21.03.2025; Aktenzeichen B 8 SO 18/24 B)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für eine Privathaftpflicht-, eine Hausrat- und eine Haushaltsglasversicherung ab Oktober 2018 zu übernehmen.
Die am xxxxx 1965 geborene Klägerin bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für ihre Privathaftpflicht-, Hausrat- und Haushaltsglasversicherungen bei der Beklagten.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. November 2018 Grundsicherungsleistungen, lehnte die Übernahme der Versicherungskosten jedoch ab. Die Versicherungen könnten bei der Berechnung der Leistungen nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin über kei...