Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Zuordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständigen, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.
2. Fehlt ein Weisungsrecht, sind Leistungszeit- und Leistungsort nicht starr, sondern allgemein gehalten und werden arbeitnehmeruntypische Klauseln zur jederzeitigen Kündigung mit sofortiger Wirkung geschlossen, ist dies ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Findet weiterhin keine Eingliederung in den Betrieb statt, kann der Betroffene ausdrücklich für andere Auftraggeber oder Arbeitgeber tätig werden, liegt keine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung vor und gibt es ein hohes Unternehmerrisiko, ist die Tätigkeit eines Betreuers in der hauswirtschaftlichen Versorgung und Kinderbetreuung als selbstständige Tätigkeit anzusehen.
Normenkette
SGB IV § 7a; SGB IV § 7
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Mai 2022 sowie der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2016 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1 aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger im Bereich hauswirtschaftliche Versorgung/Kinderbetreuung in den Zeiträumen vom 28. Juli bis zum 7. August 2015, vom 17. bis zum 28. August 2015 sowie vom 31. August bis zum 30. September 2015 nicht aufgrund abhängiger Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ...