Nachgehend
BSG (Beschluss vom 17.06.2026; Aktenzeichen B 4 AS 70/26 BH)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen,
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten geltend gemachten Ersatzanspruch in Höhe von 2.652,21 Euro.
Der 1972 geborene Kläger war auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags (vom 27.5.2009) bei der D. (im Weiteren: D.) beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 kündigte die D. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgemäß zum 31. Juli 2019.
Der Kläger stellte daraufhin bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Antrag auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und beim Beklagten (am 22.3.2019) einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 16. April 2019 und Änderungsbescheid vom 17. April 2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin vorläufig Leistungen für die Monate März bis Mai 2019 in Höhe von jeweils 914,40 Euro monatlich und zahlte Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers (BKK E.).
Auf Anfrage des Beklagten (Schreiben vom 11.4.2019) übersandte die D. am 23. April 2019 die Gehaltsabrechnungen des Klägers für Januar und Februar 2019 - letztere mit einer vermerkten „unbezahlten Fehlzeit vom 1. Februar bis zum 19. Februar 2019 - sowie das Kündigungsschreiben vom 18. Februar 2019 und ein dazugehöriges Übergabeprotokoll, ebenfalls vom 18. Februar 2019, mit dem die Personalreferentin der D., Frau B., sowie eine weitere Mitarbeiterin, Frau S., bestätigten, dass sie das Kündigungsschreiben am 18. Februar 2019 um 16:18 Uhr in den Briefkasten des ...