Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls i. S. von § 8 Abs. 1 SGB 7 über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, hat nach § 56 Abs. 1 S. 1 SGB 7 Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Waren die verbliebenen Unfallfolgen spätestens wenige Wochen nach dem Arbeitsunfall ausgeheilt und liegen weitere Unfallfolgen nicht vor, so ist die Gewährung von Verletztenrente ausgeschlossen.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 25.06.2025; Aktenzeichen B 2 U 15/25 BH)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren über die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls vom 17. September 2017.
Die 1971 in der S. geborene Klägerin arbeitete in D. in einem Altenpflegeheim als Pflegerin. In einer von ihr selbst verfassten Unfallanzeige vom 21. September 2017 gab die Klägerin an, dass sie am 17. September 2017 auf den linken Arm gefallen sei, als sie einer Bewohnerin vom Toilettenstuhl aufgeholfen habe. Sie habe sich eine starke Prellung am linken Arm zugezogen und die Arbeit ab dem 19. September 2017 eingestellt. In einer von der Arbeitgeberin ausgefüllten Unfallanzeige vom 10. Oktober 2017 wurde angegeben, dass die Klägerin am 18. September 2017 die Arbeit eingestellt und am 3. Oktober 2017 wieder aufgenommen habe.
Nach dem Durchgangsarztbericht vom 19. September 2017 hatte die Klägerin nach dem Unfallereignis zunächst wei...