Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zurückweisung seines gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten erhobenen Widerspruchs.
Der am xxxxx 1947 geborene Kläger ist seit Juni 2006 freiwilliges Mitglied der Beklagten, zuvor bestand eine Pflichtversicherung bei Bezug von Überbrückungsgeld der Seemannskasse, von dem im Zeitraum bis April 2006 Beiträge zunächst nicht bzw. nicht vollständig abgeführt worden waren. Laut einer Berechnung der Beklagten vom 28. April 2006 beliefen sich die Beitragsrückstände auf 5.435,63 Euro. Die Beklagte bot dem Kläger - u. a. mit Schreiben vom 11. Juli 2006 - die Begleichung dieser Forderung in Raten an. In den Folgejahren erfolgten mehrfach Verhandlungen und Vereinbarungen der Beteiligten über die Höhe der Raten und die Stundung der Beitragsrückstände. Im Jahr 2007 erhöhten sich die jeweils durch Bescheid festgestellten Rückstände um mehrere Tausend auf über 10.000 Euro, nachdem der Beklagten die frühere Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers bekannt geworden und sie ihn daher rückwirkend zu höheren Beiträgen veranlagt hatte. Der Kläger nahm in den Jahren 2013 und 2019 anwaltliche Hilfe in Anspruch, um die ihm nicht (mehr) nachvollziehbare Entwicklung der Beitragsrückstände zu überprüfen. Die Beklagte übersandte dem Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten mehrfach Forderungsaufstellungen und Übersichten für das Versicherungskonto. Im September 2019 erfolgte ein Antrag des Klägers auf Überprüfung sämtlicher Beitragsbescheide, Säumniszuschläge und Stundungszinsen seit dem Jahr 2002, den die Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 ablehnte.
Im November 2019 erfolgte s...