Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit. vorläufige Bewilligung. Vermögensberücksichtigung. Verschweigen eines anlässlich der Übertragung von Depotanteilen durch die Eltern im eigenen Namen eröffneten Wertpapierdepots. Verwertbarkeit. Schenkung. keine Treuhand. Innenverhältnis. Zumutbarkeit der Verwertung. keine besondere Härte. Nichtvorliegen von Hilfebedürftigkeit
Orientierungssatz
1. Eine Aufhebung und Rückforderung für die Vergangenheit bzw die Anwendung von § 45 SGB 10 ist nicht ausgeschlossen, wenn die Leistungen lediglich vorläufig bewilligt wurden und diesbezüglich kein endgültiger Bescheid erging. Zwar hält das Gesetz mit § 41a Abs 6 SGB 2 eine spezielle Regelung vor, um Überzahlungen aufgrund vorläufiger Bewilligung "abzuschöpfen", und trifft § 41a Abs 2 S 4 und 5 SGB 2 eine Sonderregelung für die Abänderung vorläufiger Bewilligungen mit Wirkung für die Zukunft (die ohne Rücksicht auf Vertrauensschutz erfolgt). Diese Regelungen schließen jedoch eine Anpassung zu Ungunsten des Leistungsberechtigten mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 SGB 10 nicht aus.
2. Rechtliche Hindernisse stehen der Verwertung eines Wertpapierdepots entgegen, wenn der Vermögensinhaber in der Verfügung über das Vermögen beschränkt ist und eine Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.
3. Das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 aF setzt voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prü...