Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der Entgeltpunkte für Wehrdienstzeiten in § 256 Abs 3 SGB 6 im Rahmen der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Orientierungssatz
Mit Blick auf die Regelung zur Ermittlung der Entgeltpunkte für Wehrdienstzeiten in § 256 Abs 3 SGB 6 im Rahmen der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erscheint es nicht sachwidrig, die typischerweise am bzw vor dem Beginn ihres Berufslebens stehenden Wehrpflichtigen rentenrechtlich so zu stellen, als ob sie schon so viel verdienen wie der Durchschnitt aller Versicherten, was tatsächlich nur in den wenigsten Fällen realistisch erscheint. Nicht zu beanstanden und nicht zu vermeiden sind typisierende Regelungen. Eine individuelle Feststellung eines tatsächlich entstandenen Schadens wäre nicht nur unmöglich, sondern im Rahmen der Massenverwaltung auch nicht leistbar.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 07.08.2013; Aktenzeichen B 5 R 222/13 B)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens wegen der Nichtzulassung der Revision nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist ein Anspruch auf höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung fiktiver Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze für Zeiten des Dienstes in der Bundeswehr.
Der am XXXXX 1942 geborene Kläger schloss die Schule im Januar 1963 mit dem Abitur ab. Vom 1. April 1963 bis zum 15. August 1964 leistete er seinen Grundwehrdienst ab und verpflichtete sich als Zeitsoldat noch für die sich anschließende Zeit bis 31. März 1965. Ab April 1965 bis April 1970 studierte er Rechtswissenschaften. Von Mai 1970 bis 13. Juli 1973 absolvierte er das juristische Referendariat. Im Anschlus...