Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 4. Februar 2016 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten. Hilfsweise begehrt sie für den genannten Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beigeladenen.
Die 1972 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Klägerin beantragte am 30. November 2015 (zum wiederholten Male) Leistungen nach dem SGB II beim Beigeladenen.
Am 21. Dezember 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB XII. Sie führte aus, sie stelle den Antrag vorsorglich für den Fall, dass ihr kein Arbeitslosengeld II bewilligt werden würde und legte ein Schreiben des Beigeladenen vom 21. Dezember 2015 vor, in dem sie zur Mitwirkung (Einreichung Nachweise zur Arbeitsunfähigkeit und zum Ende des Krankengeldbezugs) aufgefordert und ihr u.a. mitgeteilt wurde, dass sie für den Fall, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht mindestens 3 Stunden täglich arbeiten könne, einen Leistungsantrag bei der Beklagten stellen müsse.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2016 versagte der Beigeladene Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. November 2015, da die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 26. Februar 2016 verpflichtete das Sozialgericht Hamburg im Eilverfahren zum Aktenzeichen S 29 AS 466/16 ER den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung dazu, der Klägerin für den Zeitraum vom 5. Februar 2016 bis zum 30. April 2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Kläge...