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LSG Hamburg Urteil vom 16.02.2026 - L 4 SO 18/23 D

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Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt für die Zeit ab August 2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten.

Die 1972 geborene, im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähige Klägerin beantragte mit Schreiben vom 31. August 2016 (neben der Übernahme von Arztkosten, die nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist) bei der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII sowie ein Darlehen für Mietkosten. Die Beklagte schrieb die Klägerin unter dem 3. November 2016 an und verwies diese hinsichtlich des Antrags auf Grundsicherungsleistungen auf den Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2016 und den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. August 2016 im Verfahren L 4 SO 49/16 B ER. Für den Antrag auf ein Darlehen für Miete sei das Jobcenter die zuständige Stelle, die Klägerin möge bitte dort einen Antrag stellen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

In dem in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2016 ging es um Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab Dezember 2015, die Beklagte hatte diese mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe keinen Leistungsanspruch, da sie weder die Altersgrenze erreicht habe noch bei ihr eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt worden sei. In dem Verfahren L 4 SO 49/16 B ER hatte der Senat mit dem Beschluss vom 26. August 2016 die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Juli 2016, mit dem der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen abgelehnt worden war, zurückgewies...

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